Der "gebrauchte" Hengst:
Ein Urteil des BGH (09.10.2019) verhält sich wieder einmal zu der Frage "gebraucht"
im Sinne von § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB. Noch kann mit Spannung eine allgemeingültige Definition dafür erwartet werden, wann ein noch nicht genutztes Pferd nicht mehr neu, sondern gebraucht ist.
Fast steht nun aber: Ein bis 2,5 Jahre alter Hengst der schon lange von der Mutterstute abgesetzt ist und eine eigenständige Entwicklung vollzieht und dazu noch geschlechtsreif ist, ist jedenfalls gebraucht im Sinne der oben genannten Vorschrift.