Ein hauptberuflicher Reitlehrer kann duchaus auch privat ein von ihm ausgebildetes Reitferd verkaufen. (BGH Okt. 2017)
Die Beweislastumkehr des § 476 BGB kommt dem Käufer dann nicht zugute.
Um eine sachgerechte Lösung zu finden, ist deshalb der Einzelfall genau zu prüfen.