Der BGH hat sich nicht gescheut zu verdeutlichen, dass allein der Umstand der Errichtung eines Bauwerkes durch nicht ordentlich angemeldete Arbeiter, nicht zur Mangelhaftigkeit respektive zur Vermutung der Mangelhaftigkeit führt. Natürlich kann auch unter Missachtung des Schwarzarbeitergesetzes ordentlich und mangelfrei gebaut werden. In der Folge hatte der BGH am 28.05.2021 festgestellt, dass auch der Verkäufer eines so errichteten Gebäudes nicht arglistig aufklärungspflichtige Tatsachen verschwiegen hat, wenn er von der teilweise durch Schwarzarbeitererrichtung des von ihm veräußerten Bauwerks weiß.