Ein einmaliger Konsum liegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Konsumierende entweder erstmals im Rahmen z. B. eines Probierens Cannabis zu sich genommen hat oder zurückliegende Konsume wenigstens einige Jahre zuvor stattgefunden haben. Es bleibt also der Einzelfall entscheidend. Es gilt herauszuarbeiten, dass der neuerliche Cannabiskonsum tatsächlich im vorgenannten Sinne einmalig war. So hat das Verwaltungsgericht München im November 2021 entschieden.