Auch der Pferdekaufvertrag ist regelmäßig am Wohnort des Verkäufers zu erfüllen. Der Verkäufer übereignet das Pferd mit der vereinbarten Beschaffenheit in seinem Stall an den Käufer. Nun werden Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit gerügt, also Mängel des Pferdes behauptet. Auch beim Verbrauchsgüterkauf war dem Verkäufer das Pferd am Ort des Verkäufers zur Untersuchung der behaupteten Mängel vorzuführen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass der Käufer für den Transport zur Untersuchung des Pferdes beim Verkäufer einen Transportkostenvorschuss verlangen kann. Anders, wenn der Käufer die kostenfreie Abholung des Pferdes dem Käufer angeboten hat. Lehnt der Käufer die Abholung ab und besteht auf eigene Anlieferung des angeblich mangelbehafteten Pferdes, droht ihm der Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte.
Macht der Käufer Mängel geltend, muss er die Offerte des Verkäufers annehmen, wenn dieser das von ihm verkaufte Pferd selbst zur Untersuchung/Mängelbeseitigung beim Käufer abholen will.
- BGH Urteil vom 30.03.2022 -